Konditionen

Individuelle Honorarvereinbarung, Anwaltsvollmacht

Wir schliessen mit unseren Mandanten grundsätzlich eine schriftliche Honorarvereinbarung ab. In dieser werden sowohl das Honorarbemessungsmodell (siehe hierzu separates Merkblatt), der konkret anwendbare Honoraransatz, der Auslagenersatz, die Periodizität der Rechnungsstellung sowie der zu leistende Kostenvorschuss geregelt. Ergänzt wird diese interne Honorarvereinbarung durch die Anwaltsvollmacht, welche den konkret erteilten Auftrag nach aussen hin offizialisiert und mit welcher wir uns betreffend dem bezeichneten Rechtsgeschäft gegenüber Dritten (Privaten, Gerichten und Behörden) legitimieren können.

 

Gerne informieren wir Sie über die in Ihrem speziellen Fall zu erwartenden Kosten sowie die konkret realisierbaren Entschädigungsvarianten und Abrechnungsmöglichkeiten. Die Anhandnahme unserer Tätigkeiten erfolgt grundsätzlich erst gegen Bezahlung eines angemessenen (also auf den konkreten Einzelfall abgestimmten) Kostenvorschusses.

 

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Beachte

Auftrag/Anwaltsvollmacht sowie Honorarvereinbarung kommen erst nach gegenseitiger Übereinkunft zwischen Mandant und Rechtsanwalt gültig zu Stande. Die unaufgeforderte bzw. unbesprochene Zusendung dieser durch Sie allenfalls bereits unterzeichneten Unterlagen stellt lediglich einen Antrag Ihrerseits zur Eingehung eines entsprechenden Auftragsverhältnisses dar und verpflichtet uns erst mit Gegenzeichnung (Auftragsannahme).

 

Rechtsschutzversicherung?

Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, so nehmen Sie zunächst mit der Versicherung Kontakt auf. Die Versicherung informiert Sie darüber, ob für die konkrete Rechtsfrage bzw. den Rechtsstreit eine Versicherungsdeckung besteht und ob Sie einen Anwalt (in der Regel Ihrer Wahl) beauftragen können (allenfalls wird Ihr Fall zunächst intern von der Rechtsschutzversicherung bearbeitet).

 

Holen Sie danach - gegebenenfalls in Absprache mit uns - rechtzeitig eine schriftliche Kostengutsprache Ihrer Rechtsschutzversicherung ein.

 

Unentgeltliche Prozessführung, amtliche Verteidigung?

Bei unzureichenden finanziellen Verhältnissen kann sowohl in Zivilverfahren, als auch in Verwaltungs- und Strafverfahren unter Umständen die unentgeltliche Prozessführung (Befreiung von Prozess- und Anwaltskosten) beantragt werden. Diese Kosten gelten jedoch grundsätzlich lediglich als vom Staat bevorschusst, d.h. der Staat kann die Kosten, sollten sich die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers zu einem späteren Zeitpunkt verbessern, wieder zurückfordern.

 

Gerne informieren wir Sie über die zur Geltendmachung der unentgeltlichen Prozessführung notwendigen Dokumente und unterstützen Sie bei der Frage, ob Ihnen allenfalls ein Unterstützungsanspruch zukommt.

 

Ruibal Advokatur

Rütistrasse 5

8580 Amriswil

Tel. +41 (0)71 223 64 64

info@prlaw.ch

 

 

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